Aufgrund des unbestrittenen Geschehensablaufs und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Unfällen (vgl. E. 5.1.2. hiervor) ist die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Qualifikation der Auffahrkollision als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den Unfall vom 2. November 1996 als mittelschwer im eigentlichen Sinne einzustufen. Es hat weder eine Doppelkollision mit einem zusätzlichen Fahrzeug stattgefunden noch ist gleichzeitig ein Fahrzeug von vorne frontal in das Fahrzeug