Zudem seien zusätzlich zu den von den selbst nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bereits erfüllten Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung ebenfalls die Kriterien der Schwere und der besonderen Art der Verletzung sowie der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt. Da somit mindestens vier der Adäquanzkriterien erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den - 12 - Unfällen vom 3. Juni 1992 sowie vom 2. November 1996 und den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich festgestellt (Beschwerde S. 15 ff.).