Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es handle sich zumindest beim zweiten Unfall vom 2. November 1996 infolge der massiven Geschwindigkeitsänderung um einen mittleren Unfall im engeren Sinn (Beschwerde S. 14). Zudem seien zusätzlich zu den von den selbst nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bereits erfüllten Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung ebenfalls die Kriterien der Schwere und der besonderen Art der Verletzung sowie der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt.