5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrem Einspracheentscheid vom 5. November 2024 offen, ob zwischen den beiden Unfallereignissen vom 3. Juni 1992 sowie vom 2. November 1996 und den heute noch vorhandenen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (VB 1265 S. 8). Sie führte jedoch aus, es handle sich bei beiden Unfälle um mittlere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, wobei maximal zwei Adäquanzkriterien der HWS-Praxis gemäss BGE 134 V 109 erfüllt seien und ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu verneinen sei (VB 1265 S. 10 ff.).