vgl. E. 3.3. hiervor), sind die Voraussetzungen für eine allseitige Prüfung ex nunc et pro futuro gegeben. Es ist somit, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12), der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 3. Juni 1992 sowie vom 2. November 1996 und den von der Beschwerdeführerin (noch) geltend gemachten Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juli 2011 zu beurteilen (vgl. E. 2.2.2. hiervor).