3.5. Demnach ist festzuhalten, dass die leistungszusprechende Rentenverfügung vom 2. November 1999 (und die in der Folge erlassenen Verfügungen vom 11. Februar 2005 sowie vom 28. Februar 2006) aufgrund der Nichtanwendung von Art. 100 Abs. 3 aUVV als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der leistungszusprechenden Verfügung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87; vgl. E. 3.3. hiervor), sind die Voraussetzungen für eine allseitige Prüfung ex nunc et pro futuro gegeben.