3.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehrmals vorbringt, es liege ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt vor und ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. Beschwerde S. 11, 13), nimmt sie damit Bezug auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mit dem Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.2.4. hiervor) bereits einen Rechtstitel, um auf ihre ursprüngliche Verfügung zurückzukommen. Es sehen, wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt (vgl. VB 1265 S. 5), sowohl Revision als auch Wiedererwägung dieselbe Rechtsfolge – eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs pro futuro – vor.