Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein Abweichen von Art. 100 Abs. 3 aUVV nicht möglich war und die Beschwerdegegnerin die bereits laufende Rente der Beschwerdeführerin, welche die B._____ zugesprochen hatte, hätte übernehmen und eine gesamte Rente auszahlen müssen. -8- Aufgrund der fehlerhaften, zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 100 Abs. 3 aUVV liegt ein Wiedererwägungsgrund vor.