100 Abs. 3 UVV in Bezug auf die Rentenleistungen ist aus systematischer Sicht von einem Verzicht auf die Möglichkeit zur Teilung der Rente auszugehen. Selbst wenn eine solche Vereinbarung möglich gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die beiden zuständigen Versicherungen eine solche getroffen hätten, hat doch die Kommunikation stets nur über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden und auch nie explizit die Rentenleistungen umfasst (vgl. E.3.2.2. hiervor). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein Abweichen von Art.