100 Abs. 2 aUVV entgegen Art. 100 Abs. 3 aUVV explizit die Möglichkeit, mit einer Vereinbarung von der Regelung im Bereich Taggeld von der Leistungspflicht des zweiten Unfallversicherers abzuweichen. Mit dem Verzicht auf eine solche Regelung in Art. 100 Abs. 3 UVV in Bezug auf die Rentenleistungen ist aus systematischer Sicht von einem Verzicht auf die Möglichkeit zur Teilung der Rente auszugehen.