zu Art. 77 UVG). Der Botschaft zu dem Art. 100 UVV zugrunde liegenden Gesetzesartikel (Art. 77 UVG) ist zudem zu entnehmen, dass die Entstehung doppelter oder mehrfacher Leistungsansprüche vermieden werden sollte, indem dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt wurde, für Fälle, in welchen die Invalidität auf mehrere, bei verschiedenen Trägern versicherte Unfälle zurückzuführen ist, ergänzende Bestimmungen zu erlassen (BBL 1976 III S. 213). Dies hat der Bundesrat mit Art. 100 aUVV vorgenommen. Zudem enthält, der vorangehende Art. 100 Abs. 2 aUVV entgegen Art.