Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass dem Versicherten eine einzige, "kombinierte" Rente auszubezahlen ist, welche der Invalidität aus den verschiedenen Unfallereignissen Rechnung trägt (MARC HÜRZELER/CLAUDIA CADERAS, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 59 ff. zu Art. 77 UVG).