3.2.5. Der klare Wortlaut von Art. 100 Abs. 3 aUVV, wonach der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten muss, kann nur so verstanden werden, dass eine abweichende Vereinbarung nicht möglich ist. Sowohl in der französischen Fassung "doit alluer toutes les prestations" als auch in der italienischen Fassung "deve effetuare tutte le prestazione" ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass dem Versicherten eine einzige, "kombinierte" Rente auszubezahlen ist, welche der Invalidität aus den verschiedenen Unfallereignissen Rechnung trägt (MARC HÜRZELER/