Dass die beiden beteiligten Versicherungen mit dieser Teilung auch in Bezug auf die Rente eine Abmachung getroffen hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Somit liegt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch kein Vergleich oder ein vergleichsweiser Charakter der Verfügung in Bezug auf eine allfällige Rente vor. Folglich ist zu prüfen, ob ein Abweichen von Art. 100 Abs. 3 aUVV überhaupt möglich war.