Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich nicht, dass die beiden Versicherungen untereinander eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Die Kommunikation hat nur über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden. Zudem hat der Rechtsvertreter lediglich ausgeführt, dass die B._____ weiterhin die Rente und die C._____ ein Taggeld auf der Basis des versicherten Verdienstes vor dem zweiten Unfallereignis ausrichten würden (vgl. VB 1020). Dass die beiden beteiligten Versicherungen mit dieser Teilung auch in Bezug auf die Rente eine Abmachung getroffen hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen.