3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, Art. 100 Abs. 3 aUVV (heute Art. 100 Abs. 6 UVV) sei in seiner im Zeitpunkt der Rentenzusprache gültigen Fassung falsch angewendet worden. Es liege kein bewusstes Abweichen der beiden Versicherern von dieser Bestimmung vor, wodurch es sich um einen Rechtsanwendungsfehler handelt, was eine zweifellose Unrichtigkeit und somit einen Grund für eine Wiedererwägung darstelle. Zudem wäre auch eine bewusste Abweichung von dieser Bestimmung zweifellos -6- unrichtig, da dies eine gesetzliche Bestimmung ignorieren würde (VB 1265 S. 6 f.).