mit Verfügung vom 26. September 1995 und die C._____ mit Verfügung vom 2. November 1999 sowie mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2005 und vom 28. Februar 2006 Leistungen zugesprochen hat, ist folglich von einer impliziten Prüfung der Adäquanz auszugehen. Daher ist die zweifellose Unrichtigkeit (vgl. E. 2.2.2) dieser Verfügungen aufgrund der angeblich nicht geprüften Adäquanz (VB 1265 S. 7) zu verneinen.