3.1.2. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt (vgl. Beschwerde S. 11), hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dem Sinne konkretisiert, dass eine Leistungszusprache durch einen Unfallversicherer immer auf eine zumindest implizite Adäquanzprüfung schliessen lässt und eine entsprechende Rentenverfügung demnach nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2023 vom 27. November 2024 E. 5.3.4., zur Publikation vorgesehen). Indem die B._____ mit Verfügung vom 26. September 1995 und die C.__