3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aus, die Voraussetzungen für eine Anpassung der Rente seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es liege ein Wiedererwägungsgrund vor. Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache sei weder in der Verfügung der B._____ noch derjenigen der C._____ die Adäquanz geprüft worden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung darstelle (VB 1265 S. 7 f.).