2.2.3. Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6 mit Hinweisen). Beträge von wenigen hundert Franken vermögen aber in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen, soweit sie punktuell sind. Bei periodischen Dauerleistungen, mithin bei Renten, ist die Berichtigung jedoch -5-