1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1265) zu Recht die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise aufgehoben und nach durchgeführter Kausalitätsprüfung ihre Leistungen per 1. August 2011 eingestellt hat.