"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen aus UVG über den 31. Juli 2011 hinaus weiter auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 %. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: