Sie stellte ihre Versicherungsleistungen gestützt auf das MEDAS-Gutach- ten aufgrund fehlender natürlicher und adäquater Kausalität per 1. März 2011 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 hiess die Beschwerdegegnerin eine dagegen erhobene Einsprache insoweit gut, als die -3- Leistungseinstellung erst per 1. August 2011 erfolgte. Darüber hinaus wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: