im folgenden aUVV) die Fallführung auch für den am 3. Juni 1992 erlittenen Unfall und berechnete die Unfallinvalidenrente neu. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 29. Juni 1995 und vom 2. November 1999 sowie die darauf basierenden Komplementärrentenverfügungen vom 11. Februar 2005 und vom 28. Februar 2006 in Wiedererwägung. Sie stellte ihre Versicherungsleistungen gestützt auf das MEDAS-Gutach- ten aufgrund fehlender natürlicher und adäquater Kausalität per 1. März 2011 ein.