1.2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 teilte die B._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund der zwei erlittenen Unfälle allenfalls eine kombinierte Rente auszuzahlen sei. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor und liess die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der MEDAS Ostschweiz [MEDAS] vom 13. September 2010). Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV (in der damaligen und bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. November 1999 gültigen Fassung; im folgenden aUVV) die Fallführung auch für den am 3. Juni 1992 erlittenen Unfall und berechnete die Unfallinvalidenrente neu.