Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 berechnete die nun neu zuständige Beschwerdegegnerin eine Komplementärrente zu der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 berechnete die Beschwerdegegnerin die Komplementärrente aufgrund einer Neuberechnung der IV-Rente ebenfalls neu. Diese Verfügungen erwuchsen allesamt unangefochten in Rechtskraft.