richtete in der Folge Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme von Heilungskosten) aus. Mit Verfügung vom 2. November 1999 sprach die C._____ der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des bereits reduzierten Verdienstes eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 berechnete die nun neu zuständige Beschwerdegegnerin eine Komplementärrente zu der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).