__, mit Verfügung vom 26. September 1995 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 eine Integritätsentschädigung von 25 % zusprach. In der Folge war die Beschwerdeführerin ab dem 5. April 1993 als Verwaltungsangestellte in einem 50 %-Pensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der C._____ (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. November 1996 erlitt sie bei einem erneuten Verkehrsunfall unter anderen ein Schleudertrauma. Die C._____ richtete in der Folge Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme von Heilungskosten) aus.