137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Danach hat die Beschwerdegegnerin zudem erneut eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich durchzuführen (vgl. Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 E. 4.4. letzter Absatz). -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.