4.3. Indem die Beschwerdegegnerin lediglich (erneut) eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, welcher wohl über den Facharzttitel "Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates", nicht aber über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, eingeholt hat, ist sie – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Beschwerde S. 9 ff.) – der mit Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 erfolgten Aufforderung, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachpsychiatrisch abklären zu lassen, nicht nachgekommen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art.