Dazu zählten offensichtlich kognitiv anstrengende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich folglich keine dauernde Schädigung der psychischen oder geistigen Gesundheit der Beschwerdeführerin postulieren, so dass eine angepasste Tätigkeit mit jedweder körperlich sehr leichten bis leichten Arbeit übereinstimme, die der Persönlichkeitsstruktur, den vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin entspreche. Dr. med.