4.2. Im Nachgang zum Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 holte die Beschwerdegegnerin wiederum eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____ ein, auf welche sie sich in der Folge in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2024 in medizinischer Hinsicht auch im Wesentlichen stützte. RAD-Arzt Dr. med. B._____ hielt darin nach Kenntnisnahme der neu eingegangenen medizinischen Berichte fest, hinsichtlich der im C._____-Gutachten vom 7. Juni 2021 aus rheuma- -7-