In Bezug auf die von der Psychiaterin Dr. med. E._____ gestellten Diagnosen führte er aus, diese harmonierten nicht damit, wie sich die Beschwerdeführerin präsentiere. Des Weiteren hielt er fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Ablauf des Wartejahrs am 1. März 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführerin eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit, "wechselbelastend auf Arbeitshöhe" und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule möglich sei (VB 73 S. 2 f.)