Eine solche Tätigkeit sei vollschichtig möglich, wobei eine Leistungseinbusse von rund 20 % nicht ausgeschlossen werden könne. Eine dem krankheitsbedingten Leiden der Beschwerdeführerin angepasste Arbeit mit wechselnd-belastender Tätigkeit, halb sitzend, halb stehend, ohne monotone Bewegungsabläufe und ohne Heben von Lasten über 5 kg im Überkopfbereich sei ohne zeitliche Einschränkung in einer vollen Leistungsfähigkeit möglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit betreffend die bisherige Tätigkeit verwiesen (VB 64 S. 135 f.). -6-