Die Ausprägung der psychiatrischen Befunde sei indes maximal mittelgradig, weshalb eine höhergradige (über 50%ige) Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne "und dies nur für besonders kognitiv anstrengende Tätigkeiten" (VB 64 S. 133 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund krankhafter Ursachen medizinisch-theoretisch die Belastbarkeit für eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit sei vollschichtig möglich, wobei eine Leistungseinbusse von rund 20 % nicht ausgeschlossen werden könne.