(VB 64 S. 128). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin wurde festgehalten, dass aus rheumatologischer Sicht maximal von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden könne, wobei der Beschwerdeführerin ein Teil ihrer bisherigen Aufgaben unzumutbar sei; wenn aktive rehabilitative Massnahmen und sportliche Aktivitäten realisiert würden, könne nach spätestens sechs Monaten auch eine vollzeitige Tätigkeit uneingeschränkt realisiert werden.