Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes, zu denen diese mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.141 vom 21. September 2023 angehalten worden sei, nicht durchgeführt. Die Sache sei daher erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole sowie eine neue Haushaltsabklärung durchführe und dabei auch überprüfe, in welchem Ausmass sie – die Beschwerdeführerin – im Gesundheitsfall erwerbs- bzw. im Haushaltsbereich tätig wäre, und danach über ihren