Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 13.47 %. Unter Annahme einer 60%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der sich aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergebenden Einschränkung im – mit 40 % zu gewichtenden – Haushaltsbereich von 13 % errechnete sie einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von rund 13 %.