lich durchgeführten Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin bis am 19. September 2024 keine psychiatrische Behandlung mehr benötigt und folglich jedenfalls bis dahin keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Beeinträchtigung aufgewiesen habe. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 13.47 %.