2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84) – wie zuvor schon in derjenigen vom 8. Februar 2023 (VB 84) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei die zwischenzeit- -4-