2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete diese auf eine detaillierte Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. November 2024. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: