2. Es seien die Akten der Vorinstanz sowie des Verfahrens VBE.2023.141 / jl / sc vor dem Versicherungsgericht beizuziehen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.