Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.585 / ms / GM Art. 97 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Isabelle Emmel, Advokatin, Falknerstrasse 26, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. September 2020 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge eines am 4. März 2020 erlittenen Unfalles bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht, in deren Rahmen sie auch die Akten des Unfallversicherers beizog und eine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich durchführen liess. Nach Rücksprache mit Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 teilweise gut, hob die Verfügung vom 8. Februar 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin aktuelle medizinische Berichte der behandelnden Ärzte an und legte diese erneut ihrem RAD- Arzt Dr. med. B._____ vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. November 2024 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Viertelsrente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärun- gen an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." Zudem stellte sie folgende Verfahrensanträge: "1. Die GastroSocial Pensionskasse sei zum Verfahren beizuladen. -3- 2. Es seien die Akten der Vorinstanz sowie des Verfahrens VBE.2023.141 / jl / sc vor dem Versicherungsgericht beizuziehen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete diese auf eine detaillierte Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Ver- fügung vom 7. November 2024. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Replikrechts (Verfahrensantrag Ziff. 3) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2025 – worin sich diese darauf beschränkte, auf "die Aussagen in der Verfügung vom 07.11.2024" zu verweisen – mit Verfügung vom 27. Januar 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84) – wie zuvor schon in derjenigen vom 8. Februar 2023 (VB 84) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei die zwischenzeit- -4- lich durchgeführten Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerde- führerin bis am 19. September 2024 keine psychiatrische Behandlung mehr benötigt und folglich jedenfalls bis dahin keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Beeinträchtigung aufgewiesen habe. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 13.47 %. Unter Annahme einer 60%igen ausserhäus- lichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der sich aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergebenden Einschränkung im – mit 40 % zu gewichtenden – Haushalts- bereich von 13 % errechnete sie einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von rund 13 %. Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes, zu denen diese mit Urteil des Versicherungs- gerichts VBE.2023.141 vom 21. September 2023 angehalten worden sei, nicht durchgeführt. Die Sache sei daher erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole sowie eine neue Haushaltsabklärung durchführe und dabei auch überprüfe, in welchem Ausmass sie – die Beschwerdeführerin – im Gesundheitsfall erwerbs- bzw. im Haushaltsbereich tätig wäre, und danach über ihren Rentenanspruch neu verfüge (Beschwerde S. 10 ff.). 2.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 117) zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1. In der mit Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 aufgehobenen Verfügung vom 8. Februar 2023 hatte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten der C._____ GmbH, vom 7. Juni 2021, welches die Fachrichtungen Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie umfasst (VB 64), und die auf den Akten beruhende Beurteilung ihres RAD- Arztes Dr. med. B._____ vom 4. April 2022 (VB 73) gestützt. 3.2. Im polydisziplinären Gutachten der C._____ vom 7. Juni 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt (VB 64 S. 126): "Unfallbedingt: • St. n. Kontusion Os sacrum/Os coccygis 04.03.2020 (ICD-10: S33.7) Nicht unfallbedingt • Chronifizierte unspezifische Rückenschmerzen mit/bei -5- - Haltungsinsuffizienz (R29.3) - Bandlaxizität (Beighton-Index 8/9) (M35.7) - Angeborener Blockwirbel HWK 6/7 mit Anschlussdegene- ration HWK 5/6 (ICD-10: M47.82) - Chondrosen LWS (ICD-20: M47.87) • Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10 F45.41) bei: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23) infolge von psychosozialen Belastungen; Dringender Verdacht auf vorbestehende Panik- störung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10 F41.0)". Die noch geklagten Beschwerden könnten aus rheumatologischer Sicht höchstens teilweise erklärt werden; plausibel seien lediglich gewisse be- lastungsabhängige Rückenschmerzen. Aus orthopädischer Sicht könnten die noch angegebenen Beeinträchtigungen, insbesondere die Schmerzen im Bereich des Os sacrum/Os coccygis, nicht objektiviert werden (VB 64 S. 128). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin wurde festgehalten, dass aus rheumatologischer Sicht maximal von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden könne, wobei der Beschwerdeführerin ein Teil ihrer bisherigen Aufgaben unzumutbar sei; wenn aktive rehabilitative Massnahmen und sportliche Aktivitäten realisiert würden, könne nach spätestens sechs Monaten auch eine vollzeitige Tätigkeit uneingeschränkt realisiert werden. Aus orthopädischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, da sich die Beschwerdeführerin bei den ihr unzumutbaren Aufgaben auch einmal helfen lassen könne, maximal 20 %, wobei sich die Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit (langsameres Arbeiten, vermehrte Pausen) im Rahmen eines [zumutbaren] Pensums von 100 % beziehe. Aus psy- chiatrisch-psychosomatischer Sicht könne die ungünstige psychosoziale Konstellation, welche zu einem massiven dysfunktionalen Verhalten beitrage, zu einer gewissen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Ausprägung der psychiatrischen Befunde sei indes maximal mittel- gradig, weshalb eine höhergradige (über 50%ige) Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne "und dies nur für besonders kognitiv an- strengende Tätigkeiten" (VB 64 S. 133 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund krankhafter Ursachen medizinisch-theoretisch die Belastbarkeit für eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit sei vollschichtig möglich, wobei eine Leistungseinbusse von rund 20 % nicht ausgeschlossen werden könne. Eine dem krankheitsbedingten Leiden der Beschwerdeführerin angepasste Arbeit mit wechselnd-belastender Tätigkeit, halb sitzend, halb stehend, ohne monotone Bewegungsabläufe und ohne Heben von Lasten über 5 kg im Überkopfbereich sei ohne zeitliche Einschränkung in einer vollen Leistungsfähigkeit möglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde auf die Ausführun- gen zur Arbeitsfähigkeit betreffend die bisherige Tätigkeit verwiesen (VB 64 S. 135 f.). -6- 3.3. RAD-Arzt Dr. med. B._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest, hinsichtlich deren Beginn und Verlauf sei aus rein legalistischen Gründen bis zur gutachterlichen Untersuchung im März 2021 den Angaben der Taggeldversicherung zu folgen. Seitdem bestehe eine 80%ige Arbeits- fähigkeit. Medizinisch-theoretisch könne allerdings laut den Gutachtern retrospektiv bereits ab dem 1. September 2020 von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In Bezug auf die von der Psychiaterin Dr. med. E._____ gestellten Diagnosen führte er aus, diese harmonierten nicht damit, wie sich die Beschwerdeführerin präsentiere. Des Weiteren hielt er fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Ablauf des Wartejahrs am 1. März 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführerin eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit, "wechselbelastend auf Arbeitshöhe" und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule möglich sei (VB 73 S. 2 f.) 4. 4.1. Im Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 gelangte das Ver- sicherungsgericht im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, der die von den Gutachtern der C._____ diagnostizierten chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren bei Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion infolge von psychosozialen Belastungen sowie die von den Gutachtern aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsun- fähigkeit für kognitiv besonders anstrengende Tätigkeiten nicht berück- sichtigt habe, nicht beweiskräftig sei. So habe RAD-Arzt Dr. med. B._____ sich nicht mit sämtlichen relevanten Vorakten auseinandergesetzt und sei bezüglich der Beurteilung der psychischen Beschwerden nicht fachkompe- tent. Zudem habe das zur Prüfung, ob ein psychisches Leiden eine einen Rentenanspruch begründende Invalidität zu bewirken vermöge, durch- zuführende strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nicht stattgefunden (vgl. dortige E. 4.4.). Die Sache wurde daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, wobei diese ins- besondere angewiesen wurde, den medizinischen Sachverhalt in psychi- atrischer Hinsicht weiter abzuklären (vgl. dortige E. 4.5.). 4.2. Im Nachgang zum Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 holte die Beschwerdegegnerin wiederum eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____ ein, auf welche sie sich in der Folge in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2024 in medizinischer Hinsicht auch im Wesentlichen stützte. RAD-Arzt Dr. med. B._____ hielt darin nach Kenntnisnahme der neu eingegangenen medizinischen Berichte fest, hinsichtlich der im C._____-Gutachten vom 7. Juni 2021 aus rheuma- -7- tologischer Sicht attestierten 100%igen und der aus orthopädischer Sicht bescheinigten 80%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. September 2020 habe sich nichts geändert. Aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht habe laut dem fraglichen Gutachten die ungünstige psychosoziale Konstellation, welche zu einem massiven dysfunktionalen Verhalten beigetragen habe und zu einer gewissen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen könne, im Vordergrund gestanden. Dazu zählten offensichtlich kognitiv anstrengende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich folglich keine dauernde Schädigung der psychischen oder geistigen Gesundheit der Beschwerde- führerin postulieren, so dass eine angepasste Tätigkeit mit jedweder körperlich sehr leichten bis leichten Arbeit übereinstimme, die der Persönlichkeitsstruktur, den vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin entspreche. Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, die eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) diagnostiziert habe, habe die Beschwerdeführerin "mangels Erfordernis" nach dem 5. November 2020 nicht mehr behandelt. Weiter hielt Dr. med. B._____ Folgendes fest: "Nachdem in der Zwischenzeit keine der ärztlich handelnden und behandelnden Personen mit einer klinischen Funktionsanalyse, die von äusseren Faktoren befreite Defizite beschreibt, aufwarten konnte, bestand mit Ablauf des Wartejahrs per 03.03.2021bis aktuell 100%ige Arbeitsfähigkeit". Abschliessend befand Dr. med. B._____, dass keine weiteren Abklärungen zu veranlassen seien (VB 111 S. 3). 4.3. Indem die Beschwerdegegnerin lediglich (erneut) eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, welcher wohl über den Facharzttitel "Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates", nicht aber über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, eingeholt hat, ist sie – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Beschwerde S. 9 ff.) – der mit Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 erfolgten Aufforderung, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachpsychiatrisch abklären zu lassen, nicht nachge- kommen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nach wie vor als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist deshalb – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur ergänzenden fachärztlich psychiatrischen Beurteilung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Danach hat die Beschwerdegegnerin zudem erneut eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalts- bereich durchzuführen (vgl. Urteil VBE.2023.141 vom 21. September 2023 E. 4.4. letzter Absatz). -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom -9- 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Fischer Schweizer