6. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrades von 12 % wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. November 2024 demnach zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.