5.4. Zusammenfassend ergeben sich demnach keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität (spätestens) seit September 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufweise (vgl. E. 3.). Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).