vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Dies ist vorliegend nach dem zuvor Dargelegten gerade nicht der Fall. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung der Rehaklinik D._____ vom 25. Oktober 2024 hinzuweisen, in welcher von einer erheblichen Symptomausweitung des Beschwerdeführers im Rahmen der physischen Leistungstests ausgegangen wurde. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung, der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären (Beschwerdebeilagen). -7-