Davon abgesehen, dass daraus nicht erkennbar ist, ob das "erneute Auftreten eines subakromialen Impingements" bereits im relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vorlag (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), bestehen damit keine neuen objektivierbaren Befunde, welche Zweifel an den Beurteilungen des RAD-Arztes und des behandelnden Orthopäden des Kantonsspitals E._____ einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, (sehr) leichten Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität zu begründen vermöchten, zumal auch der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen