Auch den nach Beschwerdeerhebung entstandenen und/oder eingereichten – indes vorliegend zu berücksichtigenden (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) – Arztberichten lassen sich keine neuen Erkenntnisse entnehmen, welche die übereinstimmende Beurteilung des behandelnden Orthopäden des Kantonsspitals E._____ und des RAD-Arztes Dr. med. B._____ einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen vermöchten. Im Bericht der Klinik D.___