Der RAD-Arzt verwies zudem darauf, dass der Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 24. (gemeint wohl: 28.) August 2024 keine objektivierbaren pathologischen Befunde erkennen lasse (VB 36/2). Dies trifft denn auch zu. Ausser einem atrophen Musculus biceps brachii und einer Sensibilitätsstörung wurden darin keine nennenswerten Befunde erhoben. Eine neurologische Abklärung (vgl. VB 34/2 ff.) habe ebenfalls keine weiteren Auffälligkeiten ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit für belastende Tätigkeiten attestiert (VB 34/5 f.).