Leitern und Gerüste und keine Exposition gegenüber Stössen, Schlägen und Vibrationen beinhalteten (VB 43/3). Es besteht somit bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit im Wesentlichen Einigkeit zwischen dem behandelnden Arzt des Kantonsspitals E._____ und RAD-Arzt Dr. med. B._____, welcher in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 gar bloss von der Zumutbarkeit einer sehr leichten Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität ausging. Der RAD-Arzt verwies zudem darauf, dass der Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 24. (gemeint wohl: 28.) August 2024 keine objektivierbaren pathologischen Befunde erkennen lasse (VB 36/2).